Stalking
beschreibt das willentliche und wiederholte (beharrliche) Verfolgen oder Belästigen einer Person, deren physische oder psychische Unversehrtheit dadurch unmittelbar, mittelbar oder langfristig bedroht und geschädigt werden kann. Stalking wird im deutschen Strafgesetzbuch als Straftatbestand der Nachstellung geahndet.
Defination
Pathe und Mullen (1997) sehen im Stalking eine „Verhaltenskonstellation, in der eine Person der anderen wiederholt unerwünschte Kommunikation oder Annäherung erzwingt“.
Um als Stalkingopfer kategorisiert zu werden, müssen mindestens zwei verschiedene, die Privatsphäre verletzende (intrusive) Verhaltensweisen berichtet werden, wobei diese durchgehend mindestens acht Wochen andauern und Angst auslösen mussten.
Die offizielle präventivpolizeiliche Definition in Deutschland lautet:
„Das beabsichtigte und wiederholte Verfolgen und Belästigen eines Menschen, so dass dessen Sicherheit bedroht und er in seiner Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt wird.“
Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes: Stalking
Cyberstalking oder Cyber-Mobbing bezeichnet die Belästigung und das beharrliche Nachstellen einer Person unter Anwendung und Zuhilfenahme von modernen technischen Hilfsmitteln wie Handy oder Internet.
Mögliche Stalking - Handlungen
Standart | Auswirkungen | Strafdaten |
Ausfragen des Bekanntenkreises | Verleumdungen, zum Beispiel gegenüber dem Arbeitgeber | Beleidigungen und Üble Nachrede |
Telefonanrufe, SMS, Nachrichten auf dem Anrufbeantworter, Sendungen von E-Mails zu allen Tages- und Nachtzeiten | Bestellungen von Warensendungen im Namen des Opfer | Nötigungen und Bedrohungen |
„Liebesbezeugungen“ wie Liebesbriefe, Blumen, Geschenke | Anwesenheit sowie das Verfolgen und Auflauern, zum Beispiel vor der Wohnung, dem Arbeitsplatz, dem Einkaufsort. |
Einzelne Handlungen müssen dabei nicht notwendigerweise als kriminell eingestuft werden. Die Anzahl und die Dauer solcher Handlungen allerdings als Stalking betrachtet werden. Der Versuch beispielsweise, die Telefonnummer einer Person zu ermitteln, muss als einzelne Tat nicht notwendigerweise als Störung auffallen, in Kombination mit anderen Handlungen kann solch ein Verhalten aber als Stalking bezeichnet werden
Der Begriff Sasaeng bedeutet dass diese Fans in das Privatleben der Idols eindringen, vergleichbar mit Stalkern. Zu dieser Verletzung der Privatsphäre zählen Vorfälle wie das Aufsuchen der Wohnungen der Stars sowie das Installieren von Überwachungskameras, Belästigung derer Familienmitglieder sowie das Aufsuchen privater Familienfeierlichkeiten, das Senden unangebrachter Geschenke und die Idols anzufallen.
Täter - Opfer - Beziehung
Am häufigsten Personen betroffen, die eine Beziehung oder Ehe mit dem Täter beendet oder einen Beziehungswunsch des Täters zurückgewiesen haben.
Auslöser für die Stalking-Beziehung ist hierbei oft eine narzisstische Kränkung. Narzisstischer Missbrauch kann dabei sowohl vom Stalker als auch vom Gestalkten ausgehen und verursacht dabei zwei völlig unterschiedliche Stalking-Szenarien:
- Ist der Stalker ein Narzisst, so fühlt er sich vermutlich durch eine Zurückweisung seiner Ansprüche an das Stalking-Opfer gekränkt und möchte nun durch Zermürbung das Opfer zur Erfüllung seiner ich-bezogenen Bedürfnisse zwingen.
- Ist hingegen das Stalking-Opfer ein Narzisst, so hat es vermutlich versucht, dem späteren Stalker eine unzureichende Trennungserklärung oder Rückweisungsbegründung zu unterbreiten, die den (nicht-narzisstischen) Stalker immer wieder veranlasst, verzweifelt nach Erklärungen für die Trennung zu suchen. Der Abbruch einer Beziehung unter Verweigerung eines klärenden Abschlussprozesses, der zur gesunden Einsicht führen würde, warum die Beziehung gescheitert ist, ist dann nichts anderes als die Fortsetzung des narzisstischen Missbrauchs während der Beziehung. Der Stalker ist in diesem Fall perfiderweise Täter (im strafrechtlichen Sinne) und Opfer zugleich (im Sinne eines narzisstischen Missbrauchs durch seinen ehemaligen Partner oder potentiellen Geliebten, von dem er sich nicht befreien kann und nach Absicht des missbrauchenden Partners oder Geliebten auch über die Trennung hinaus nicht befreien soll).
- Selbstverständlich können sowohl Täter als auch Opfer sich gegenseitig narzisstisch missbrauchen.
Aber auch Arbeitskollegen und Nachbarn befinden sich häufig unter den Opfern.
Des Weiteren können Angehörige von Berufsgruppen mit Kundenverkehr, Patienten oder Klienten Opfer eines Stalkers werden, wenn dieser sich selbst als Opfer einer Beratung, einer Behandlung, eines Rechtsstreites oder ähnlichem sieht, können auch Konkurrenten in einer speziellen Sparte oder Rivalen, die eine Niederlage nicht verkraften, zu Stalkern werden.
Ein Teil der Täter weist erhebliche psychische Erkrankungen auf, wobei das Stalken selbst kein anerkanntes Krankheitsbild darstellt.
Über 90 % der Opfer von Stalking, die bei der Polizei oder anderen Stellen Hilfe suchen, sind weiblich und rund 85 % der Täter sind Männer
Psychologische Einstellung der Täter
Die australischen Wissenschaftler Mullen, Pathe und Purcell teilen die Stalker in sechs Gruppen ein, ausgehend von deren Motivation und Beziehungsverhältnis:
Gruppe | Motivation | Beziehungeverhältnis |
1) Zurückgewiesene Stalker | Gefühl der Demütigung, | meist Ex-Partner / Freunde |
2) Beziehungssuchende Stalker | Fehlwahrnehmungen der Beziehungsbereitschaft des Opfers, | Persönliches und weiteres Umfeld des Opfers |
3) Intellektuell retardierte Stalker | Ungenügende Sozialkompetenz, überschreiten Grenze | Persönliches und weiteres Umfeld (Nachbarschaft) |
4) Rachsüchtige Stalker | sehen sich durch ihre gestörte Persönlichkeit fälschlicherweise selbst als Opfer oder bilden sich ein, Opfer der Personen zu sein, denen sie nachstellen; Hilfe, die sie bekommen, nutzen sie zur fortgesetzten Rache und Befriedigung aus. | temporäres Umfeld (beispielsweise Arzt oder Rechtsanwalt als Opfer, jedermann im Umfeld des Opfers) |
5) Erotomane, morbide, | Kontrolle/Dominanz – meist psychopathische Persönlichkeit | Persönliches und weiteres Umfeld (Nachbarschaft) |
6) Sadistische Stalke | Gefühl der Befriedigung | Persönliches und weiteres Umfeld |
Ein Großteil der Opfer leidet unter vegetativen Erscheinungen, wie etwa Unruhe (Schreckhaftigkeit), Kopfschmerzen, Angstsymptomen, Schlafstörungen und Magenbeschwerden und der daraus resultierenden geistigen und körperlichen Erschöpfung.
Vor allem bei Opfern, denen aufgelauert wird oder die körperlich verfolgt werden, zeigen sich rasch tendenziell reaktive Verhaltensmuster, wie etwa Vermeidungsverhalten, Abkapselung (Vereinsamung) oder Kontrollverhalten. So, wie der Täter auf sein Opfer fixiert ist, ist durch die als lästig und als unberechenbare Bedrohung empfundene Situation auch das Opfer auf den Stalker fixiert.
Rechtliche Aspekte
In Österreich ist seit dem 1. Juli 2006 Stalking durch die Einführung des Straftatbestandes beharrliche Verfolgung § 107a StGB strafbar. Der Strafrahmen beträgt bis zu einem Jahr Haft.
Um den Tatbestand der beharrlichen Verfolgung zu erfüllen, muss der Täter das Opfer in einer Weise verfolgen, die objektiv geeignet ist, dessen Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen.
Die Tatbestände des § 107a StGB sind Offizialdelikte, das heißt die Staatsanwaltschaft hat unabhängig von der Einwilligung des Opfers aktiv zu werden.